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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

Der ausgestellte Fischereierlaubnisschein berechtigt im angegebenen Umfang zum nicht gewerblichen Angeln. Jede kommerzielle Nutzung ist untersagt. Der Fischereierlaubnisschein richtet sich an Verbraucher i.S.d. §13 BGB. Der Fischereierlaubnisschein ist personengebunden und nicht übertragbar. Ausnahme bildet lediglich der Erlass zum Heranführen von Kindern (bis 8 Jahre) und Versehrten (geistig/körperlich Behinderte) an die Angelfischerei. Dieser ist unter https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmlnu/forst/fischerei/erlass_kinder_versehrte.pdf einzusehen.

Bestellvorgang

Durch Eingabe und Absendung des Bestellformulars allein kommt noch kein Vertrag mit dem LAVT zustande. Es stellt lediglich ein für den Besteller rechtlich bindendes Angebot dar, welches durch den LAVT noch angenommen werden muss. Das Angebot gilt als angenommen, wenn der LAVT dies ausdrücklich erklärt und spätestens mit Übergabe des Fischereierlaubnisscheins. Die Entgegennahme der Bezahlung gilt nicht als Annahme des Angebotes. Bereits durch den LAVT gesperrte Mitglieder, welche trotz Sperre eine Angelkarte erwerben, sind nicht berechtigt die Angelfischerei auszuüben.

Informationspflicht

Die Voraussetzung für die Nutzung der vereinbarten Gewässer ist abhängig von deren Verfügbarkeit, die nicht garantiert werden kann.

Es können im Gewässerverzeichnis sowie bei den verbindlichen Festlegungen zur Ausübung der Angelfischerei Änderungen der Voraussetzungen der Nutzungen auftreten, auf die der LAVT keinen Einfluss hat.

Das dem Fischereierlaubnisschein beigefügte Gewässerverzeichnis enthält die derzeitigen Festlegungen, die aber aus den genannten Gründen nicht abschließend sind und der Veränderung unterliegen. Vor Beginn der Angelfischerei hat sich der Käufer auf der Homepage des LAVT (www.lavt.de) über mögliche Änderungen zu informieren und diese einzuhalten.

Des Weiteren muss sich vor Beginn des Angelns über etwaige Änderungen der Rechtsvorschriften, insbesondere im Thüringer Fischereigesetz, der Thüringer Fischereiverordnung und deren Durchführungsbestimmungen informiert werden.

Fischereischeinpflicht

Die Ausübung der Angelfischerei ist nur in Verbindung mit einem gültigen, staatlich ausgestellten Fischereischein unter Beachtung des § 26 Thüringer Fischereigesetz gestattet.

Mindestmaße und Schonzeiten

Es gelten die festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten des Landesanglerverbandes Thüringen e. V.

Wurden keine speziellen Regelungen getroffen, gelten die Bestimmungen des Thüringer Fischereigesetzes sowie der Thüringer Fischereiverordnung.

Datenerfassung

Der Inhaber erklärt mit dem Kauf dieses Fischereierlaubnisscheines sein Einverständnis, dass seine Daten zum Zwecke von statistischen Erhebungen sowie im Rahmen von Kontrollen durch die staatliche Fischereiaufsicht erfasst und gespeichert werden. Die Weitergabe seiner Daten erfolgt ausschließlich in Erfüllung des § 27 Thüringer Fischereiverordnung und im Rahmen der Einleitung von Strafverfahren, Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen die verbindlichen Festlegungen des Landesanglerverbandes Thüringen e.V. über die Bedingungen des Angelns in den Gewässern.

Geltungsbedingungen – Fischereierlaubnisschein für organisierte Angler

Dieser Fischereischein gilt nur für die in den folgenden Landesverbänden organsierten Anglerinnen und Angler des Deutschen Angelfischerverband e.V. (DAFV) mit gültiger Beitragsmarke: 
– Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.
– IGFS e.V. VDSF-LV Süd- und Ostsachsen
– Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e.V.
– VDSF LV Berlin-Brandenburg e.V.
– DAV Landesverband Berlin e.V.
– Landesanglerverband Brandenburg e.V.
– Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
– Angelsport-Verband Hamburg e.V.
– Landesanglerverband Niedersachsen e.V.
– Hanseatischer Angler-Verband e.V.
– Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V.
– LAV Schleswig-Holstein Anglerunion Nord e.V. im DAFV
– Landesfischereiverband Weser-Ems e.V. -Sportfischerverband-
– Landesfischereiverband Bremen e.V.
– VDSF Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.
– Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V.
– Rheinischer Fischereiverband von 1880 e.V.
– Bezirks-Sportfischerverband Koblenz e.V.
– Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V.
– Verband Hessischer Fischer e.V.

Liegt der Mitgliedsausweis des jeweiligen, hier aufgeführten Landesverbandes mit aktueller DAFV – Beitragsmarke nicht vor, wird der Fischereierlaubnisschein entschädigungslos eingezogen und gegebenenfalls eine Angelsperre ausgesprochen.

Führen des Fangbuchs

Jeder Angler ist verpflichtet das übersandte Fangbuch bzw. die Webanwendung zur selbigen zu führen. Dabei ist unmittelbar nach dem Fang dieser in das Fangbuch einzutragen. Es sind folgende Daten zwingend anzugeben: Fanggewässer, Datum, Fischart, Größe in cm.

Ausweispflichten

Die Bediensteten der Fischereibehörden oder die Fischereiaufseher sind befugt, von den bei  der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit die Vorlage und Aushändigung der Personalien, des staatlichen Fischereischeines sowie des Erlaubnisschein zum Fischfang zu verlangen.

Die mitgeführten Fanggeräte, die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter sind den obigen Kontrollpersonen vorzuzeigen. Des Weiteren ist das aktuelle Fangbuch zur Kontrolle vorzulegen.

Aufgrund unzureichender Infrastruktur ist die mobile Internetnutzung nicht in allen Gegenden Thüringens möglich. Jede Anglerin und jeder Angler ist verpflichtet, den Fischereierlaubnisschein und das Fangbuch mit sich zu führen und auf Verlangen den autorisierten Kontrollpersonen auszuhändigen. Darum ist es ratsam beide Dokumente vorher auszudrucken.

Fehler beim Bestellvorgang

Für alle im Bestellvorgang eingegebenen Daten trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Etwaige Bestellfehler, insbesondere wenn versehentlich ein anderes als das gewünschte Datum eingegeben wurde, gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, erkannte Fehler unmittelbar dem Landesanglerverband Thüringen e. V. zu melden. Korrekturen können nur durch den LAVT durchgeführt werden.

Rückgabe von Fischereierlaubnisscheinen

Das Sperren von einzelnen Gewässern bzw. Gewässerteilen, wechselnde Wasserstände bzw. witterungsbedinge Einschränkungen der Angelfischerei sowie eingeschränkte Fangmethoden oder Fangbegrenzungen berechtigen nicht zur Rückgabe des Fischereierlaubnisscheines. Entschädigungsleistungen werden nicht gewährt.

Sanktion

Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die Festlegungen des LAVT über die Bedingungen des Angelns in den Gewässern des LAVT sowie das nicht sofortige Eintragen des Fangs in das Fangbuch führen zum entschädigungslosen Einzug des Fischereierlaubnisscheines. Zusätzlich kann eine zeitlich bestimmte Angelsperre für die Gewässer des Landesanglerverbandes Thüringen e. V. verhängt werden. Während dieser Zeit ist der Erwerb eines Fischereierlaubnisscheines für die Gewässer des LAVT untersagt.

Haftungsbeschränkung

Der LAVT haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Für einfache Fahrlässigkeit haftet der LAVT – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

Eine weitergehende Haftung nach dem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

Soweit die Haftung nach vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des LAVT.

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Gerichtsstand

Für alle Streitfälle, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist das Amtsgericht Erfurt zuständig.