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Fischerprüfung Wartburgkreis

Im Wartburgkreis findet am 11. Oktober 2024 die Fischerprüfung statt.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt in der Behörde:

Landratsamt Wartburgkreis
Zimmer 170
Erzberger Allee 14
36421 Bad Salzungen

Ansprechpartner:
Frau Wand
Tel.: (03695) 615907
Mail: ordnung@wartburgkreis.de

Um den Fischereischein zu erlangen, ist die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung (Vorbereitungslehrgang) und die anschließende erfolgreiche Ablegung der staatlichen Fischerprüfung erforderlich.
Die Vorbereitungslehrgänge werden von den Anglerverbänden und –vereinen in Thüringen durchgeführt. Wo und wann diese Lehrgänge stattfinden, erfahren Sie bei den örtlichen Angelvereinen.

Die staatliche Fischerprüfung wird bei der Unteren Fischereibehörde des Landratsamtes Wartburgkreis in Form einer schriftlichen Prüfung abgelegt. Die Prüfungstermine werden nach Bedarf im Amtsblatt des Wartburgkreises (Kreisjournal) rechtzeitig vorher bekanntgegeben.

Die Anmeldung zur Fischerprüfung muss spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei der Unteren Fischereibehörde erfolgen. Dazu können Sie den „Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung“ verwenden. Bitte beachten Sie auch das Merkblatt zum Datenschutz – Fischerprüfung.

Formulare und Merkblätter Untere Fischereibehörde

Bei der Anmeldung ist Folgendes vorzulegen:

  • Anmeldeformular
  • Bescheinigung des Lehrgangsleiters über die erfolgte Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang
  • Prüfungsgebühr in Höhe von derzeit 35,00 Euro oder der Nachweis der Überweisung der Prüfungsgebühr

Nach der bestandenen staatlichen Fischerprüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis, mit dem er bei der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Gemeindeverwaltung oder Verwaltungsgemeinschaft einen Thüringer Fischereischein ausgestellt bekommt.

Folgender Personenkreis ist in Thüringen von der Ablegung der staatlichen Fischerprüfung befreit:

  1. beruflich ausgebildete Fischer, Fischermeister oder Fischereiwissenschaftler bzw. Personen, welche sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden,
  2. Kinder und Jugendliche, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  3. Personen, die einen Vierteljahresfischereischein erwerben.
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