Aus gegebenem Anlass veröffentlichen wir im Nachgang für unsere Vereine die neue Thüringer Kormoranverordnung vom 9. Dezember 2008.

Bereits 1998 gab es in Thüringen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt Regelungen zur Eindämmung der Kormoranpopulation. Doch diese waren mit der Zunahme der Kormorane und einer weiteren Ausweisung von Schutzgebieten in Thüringen nicht mehr praktikabel. Die Probleme bzw. Schäden, welche der zu hohe Kormoranbestand in der Fischwirtschaft, vor allem in den Fischbeständen der natürlichen Gewässer, verursacht, nahmen extrem zu.

Es ist unbestritten, dass das Kormoranproblem nur gesamteuropäisch gelöst werden kann. Doch mit einem europäischer Kormoranmanagementplan bzw. praktischen Maßnahmen zu einer Europaweit koordinierten Regulierung des Kormoranbestandes ist in naher Zukunft nicht zu rechnen. Die Verantwortung zum Schutz unserer heimischen Tierwelt und dazu gehören auch unsere heimischen Fischarten liegt immer noch auf nationaler Ebene. Dieser Verantwortung versucht die von den Thüringer Anglerverbänden und der Fischwirtschaft unterstützte neue Thüringer Kormoranverordnung gerecht zu werden.

Um die Schäden durch den Kormoran zu minimieren, erlaubt die neue Kormoranverordnung Maßnahmen zur Verhinderung von Brutkolonien wie das Stören des Nestbaus oder das Herunterstoßen von Nestern. Eine weitere wichtige Neuerung ist die Möglichkeit, auch in der Zeit vom 1. April bis zum 15. August den Kormoran zu vergrämen bzw. zu töten. Diese Regelung wird zukünftig noch wichtiger, da wir feststellen müssen, dass immer mehr Kormorane auch in den Sommermonaten in Thüringen bleiben und die Zuwanderung der großen Schwärme im Herbst immer früher einsetzt.

Die entsprechende Erlaubnis zum Kormoranabschuss innerhalb der Schonzeit ist bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Sie kann den Antrag nur dann ablehnen, wenn begründete öffentliche Belange, insbesondere solche des Naturschutzes, einschließlich des Arten- und Tierschutzes, diesem entgegenstehen. Eine Ablehnung der Anträge dürfte in den seltensten Fällen begründet sein, da zum Artenschutz unbedingt der Schutz unserer heimischen Fischfauna gehört.

Laut Verordnung sind aktuell der Vergrämungsabschuss und damit eine Regulierung des Kormoranbestandes im Freistaat Thüringen ganzjährig in einem Gebiet von 250 Metern um das fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer (auch in Fließgewässern, Talsperren, Speicher und Kiesseen) möglich. Diese neue Regelung gilt auch in Schutzgebieten und ist eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung des Fischartenschutzes.

Leider mussten wir dieses Jahr mehrfach feststellen, dass zuständige Genehmigungsbehörden versuchen, mit überhöhten, nicht nachvollziehbaren Bearbeitungsgebühren, den Antragsteller finanziell abzuschrecken oder mit unverhältnismäßig langen Bearbeitungszeiten der Anträge, die für den Artenschutz so wichtigen neuen Regelungen in der Thüringer Kormoranverordnung zu umgehen. Dies ist nicht akzeptabel und zeigt, dass trotz langsamer Annäherung der Positionen Vogelund Fischartenschutz in Thüringen immer noch nicht den gleichen Stellenwert haben.

Darum werden wir dieses Thema und die möglichen Schritte in der ersten Beratung der Interessengemeinschaft Thüringer Fischerei Anfang November gemeinsam mit den anderen Anglerverbänden und den Berufsfischern besprechen. Unser Verband erwartet außerdem eine klare Positionierung und Vorgabe unseres Fachministeriums an die nach geordneten Behörden zur Umsetzung der Kormoranverordnung.

Die zum jetzigen Zeitpunkt schon sehr zahlreich an unseren Gewässern jagenden Kormorane, weißen eindeutig darauf hin, dass wir in diesem Herbst und Winter wiederum mit dramatischen Schäden in unseren heimischen Fischbeständen rechnen müssen. In dieser Situation ist verantwortungsvolles Handeln von allen Beteiligten gefragt. 

André Pleikies, Geschäftsführer