Vollzug des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG)
Erlass zur einheitlichen Dokumentation der Befreiung von der Begleitpflicht eines Jugendfischereischeininhabers gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 Thür-FischG

Sehr geehrte Vorstände,

Liebe Anglerinnen und Angler,

der Landesanglerverband Thüringen e.V. (LAVT) hat sich bereits vor vielen Jahren erfolgreich in unzähligen Gesprächen mit den zuständigen Behörden, einer umfangreichen Stellungnahme und mündlichen Anhörung im Thüringer Landtag dafür eingesetzt, dass Kinder nicht erst ab dem 10., sondern bereits ab dem 8. Lebensjahr die Angelfischerei ausüben können. Dies in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.

Foto: André Pleikies

Unser Ziel war und ist es, die Kinder bereits früh über die Angelfischerei, für den Erhalt unserer ökologisch wertevollen Gewässer, den Schutz der Natur und unserer heimischen Fischfauna sowie für ein tierschutzgerechtes Verhalten zu sensibilisieren.   

Wir sehen regelmäßig die Begeisterung der Mädchen und Jungen für die Angelfischerei bei unseren vielen Jugendveranstaltungen. Angeln ist eben nicht nur den Wurm im Wasser zu baden, nein es ist für die Kinder ein wunderschönes, interessantes Hobby in freier Natur, welches ein umfangreiches Wissen, viel Geschick, Kameradschaft sowie Einsatzbereitschaft für saubere Gewässer und gesunde Fischbestände fördert.

Genauso wichtig war es uns von Anfang an, dass Kinder- und Jugendlichen, welche die Fischerprüfung erfolgreich bestanden haben, ohne Begleitpflicht angeln gehen können.

Dies fand letztendlich im aktuellen Thüringer Fischereigesetz, § 2, Absatz 2 inhaltlich seinen Niederschlag. Jedoch konnten die Inhaber eines Jugendfischereischeines, welche im Besitz des Sachkundenachweises sind, dies in der Regel am Gewässer nicht rechtssicher belegen.

Nunmehr der obige Erlass des Thüringer Umweltministerium, Referat 46, Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt.

Mit diesem haben die dafür neu Verantwortlichen im Referat 46 ein seit vielen Jahren bestehendes Problem schnell, unkompliziert und bürgerfreundlich gelöst. Dafür an dieser Stelle unser herzlicher Dank im Namen unzähliger Mädchen und Jungen, welche ab sofort ihr liebgewonnenes Hobby ohne Bedenken ausüben können.

Was besagt die neue Regelung zur Umsetzung der Dokumentation zur Befreiung von der Begleitpflicht:

Für die einheitliche Umsetzung eines Verfahrens durch die zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen gilt ab dem 10. Februar 2026 folgende Regelung:

Im Falle einer bestandenen Fischerprüfung und der Erteilung eines Jugendfischereischeines, wird der Wortlaut: „Fischerprüfung bestanden. Inhaber ist gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 ThürFischG von der Begleitpflicht befreit.“ auf der leeren Rückseite des Jugendfischereischeines handschriftlich vermerkt und mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde versehen (siehe Anlage).

Wurde bereits ein Jugendfischereischein erteilt und die Fischerprüfung erst später absolviert und bestanden, hat der Inhaber sich dies wie vorgenannt beschrieben unter Mitführung des Prüfungszeugnisses von der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung entsprechend vermerken zu lassen.

Der Vermerk kann alternativ zur handschriftlichen Ausführung auch in Form eines Stempels oder maschinen-/computergeschrieben mit dem oben genannten Wortlaut aufgebracht werden.

Anlage: Beispielhafte Darstellung des Vermerks auf einem Jugendfischereischein

Anlage: Erlass des Thüringer Umweltministeriums – Download (PDF)