FROHE OSTERN

FROHE OSTERN

Der Landesanglerverband Thüringen e.V. wünscht Ihnen und Ihren Familienangehörigen von Herzen erholsame Osterfeiertage.

Ostern ist ein Fest mit vielschichtiger Geschichte. Die heutigen Bräuche wie Osterhase und Ostereier sind Symbole für Neuanfang, Leben und Fruchtbarkeit. Genau daran sollten wir uns zu den Osterfeiertagen erinnern, einen Moment innehalten und denen unsere Aufmerksamkeit und Liebe schenken, die immer für uns da sind.

Feiern Sie im Kreise Ihrer Familie und mit Freunden, genießen Sie gemeinsam den Frühling und das Leben. Wir leben aktuell in sehr bewegten, unsicheren Zeiten. Umso wichtiger ist es sich für den Frieden, ja für das Leben zu engagieren. Auch wird sich unser Verband weiterhin für den Erhalt unserer attraktiven Gewässerlandschaften sowie unserer heimischen Fischarten einsetzen. Dabei sind wir gegen jegliche Art der versuchten Ausgrenzung von Menschen, insbesondere der Angelfischerei, aus dem Naturraum.

Das direkte Erleben der Natur, speziell unserer Thüringer Gewässer, muss für jeden möglich sein. Gemeinsam werden wir uns dafür engagieren, die Angelfischerei und unsere Thüringer Heimat weiter zum Wohle der Menschen zu entwickeln.

Dafür brauchen wir die Unterstützung jedes Anglervereins sowie aller Bürgerinnen und Bürger.

Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Angeljahr 2026, ein kräftiges Petri Heil und vor allem bleiben Sie gesund.

Dietrich Roese
Präsident   
                                     

André Pleikies
Geschäftsführer

Gewässersperrung Luhneteiche, Stau Fuchsgrund (Gewässer 78, 154)

Liebe Angelfreundinnen, liebe Angelfreunde,

an den Luhneteichen (Gewässer Nr. 78 Gewässerverzeichnis des Landesanglerverbandes Thüringen e. V.) sind notwendige Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Um einen sicheren Ablauf der Maßnahmen zu gewährleisten, sehen wir uns veranlasst, das Gewässer vorübergehend zu sperren. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten wird das Gewässer 78 daher ab sofort gesperrt.

Ab sofort gesperrt: Gewässer 78 – Luhneteiche
weiterhin bleibt gesperrt Gewässer 154 – Stau Fuchsgrund

Die Sperrung gilt bis auf Weiteres. Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten und Freigabe des Gewässers werden wir Sie umgehend informieren.

Wir bitten Sie, auch befreundete Anglerinnen und Angler über die Sperrung zu informieren. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr LAVT  

Einheitliche Dokumentation – Befreiung von Begleitpflicht für Jugendfischereischeininhaber

Einheitliche Dokumentation – Befreiung von Begleitpflicht für Jugendfischereischeininhaber

Vollzug des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG)
Erlass zur einheitlichen Dokumentation der Befreiung von der Begleitpflicht eines Jugendfischereischeininhabers gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 Thür-FischG

Sehr geehrte Vorstände,

Liebe Anglerinnen und Angler,

der Landesanglerverband Thüringen e.V. (LAVT) hat sich bereits vor vielen Jahren erfolgreich in unzähligen Gesprächen mit den zuständigen Behörden, einer umfangreichen Stellungnahme und mündlichen Anhörung im Thüringer Landtag dafür eingesetzt, dass Kinder nicht erst ab dem 10., sondern bereits ab dem 8. Lebensjahr die Angelfischerei ausüben können. Dies in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.

Foto: André Pleikies

Unser Ziel war und ist es, die Kinder bereits früh über die Angelfischerei, für den Erhalt unserer ökologisch wertevollen Gewässer, den Schutz der Natur und unserer heimischen Fischfauna sowie für ein tierschutzgerechtes Verhalten zu sensibilisieren.   

Wir sehen regelmäßig die Begeisterung der Mädchen und Jungen für die Angelfischerei bei unseren vielen Jugendveranstaltungen. Angeln ist eben nicht nur den Wurm im Wasser zu baden, nein es ist für die Kinder ein wunderschönes, interessantes Hobby in freier Natur, welches ein umfangreiches Wissen, viel Geschick, Kameradschaft sowie Einsatzbereitschaft für saubere Gewässer und gesunde Fischbestände fördert.

Genauso wichtig war es uns von Anfang an, dass Kinder- und Jugendlichen, welche die Fischerprüfung erfolgreich bestanden haben, ohne Begleitpflicht angeln gehen können.

Dies fand letztendlich im aktuellen Thüringer Fischereigesetz, § 2, Absatz 2 inhaltlich seinen Niederschlag. Jedoch konnten die Inhaber eines Jugendfischereischeines, welche im Besitz des Sachkundenachweises sind, dies in der Regel am Gewässer nicht rechtssicher belegen.

Nunmehr der obige Erlass des Thüringer Umweltministerium, Referat 46, Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt.

Mit diesem haben die dafür neu Verantwortlichen im Referat 46 ein seit vielen Jahren bestehendes Problem schnell, unkompliziert und bürgerfreundlich gelöst. Dafür an dieser Stelle unser herzlicher Dank im Namen unzähliger Mädchen und Jungen, welche ab sofort ihr liebgewonnenes Hobby ohne Bedenken ausüben können.

Was besagt die neue Regelung zur Umsetzung der Dokumentation zur Befreiung von der Begleitpflicht:

Für die einheitliche Umsetzung eines Verfahrens durch die zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen gilt ab dem 10. Februar 2026 folgende Regelung:

Im Falle einer bestandenen Fischerprüfung und der Erteilung eines Jugendfischereischeines, wird der Wortlaut: „Fischerprüfung bestanden. Inhaber ist gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 ThürFischG von der Begleitpflicht befreit.“ auf der leeren Rückseite des Jugendfischereischeines handschriftlich vermerkt und mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde versehen (siehe Anlage).

Wurde bereits ein Jugendfischereischein erteilt und die Fischerprüfung erst später absolviert und bestanden, hat der Inhaber sich dies wie vorgenannt beschrieben unter Mitführung des Prüfungszeugnisses von der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung entsprechend vermerken zu lassen.

Der Vermerk kann alternativ zur handschriftlichen Ausführung auch in Form eines Stempels oder maschinen-/computergeschrieben mit dem oben genannten Wortlaut aufgebracht werden.

Anlage: Beispielhafte Darstellung des Vermerks auf einem Jugendfischereischein

Anlage: Erlass des Thüringer Umweltministeriums – Download (PDF)

Sicherheitshinweise des Landesanglerverbands Thüringen e.V. – unser Verband warnt vor dem Betreten von Eisflächen

Sicherheitshinweise des Landesanglerverbands Thüringen e.V. – unser Verband warnt vor dem Betreten von Eisflächen

Wir erhielten die vergangenen Tage immer wieder Anfragen, ob die Eisflächen der Gewässer betreten werden dürfen bzw. ob Eisangeln möglich bzw. erlaubt ist.

Auch wenn es Minusgrade gibt, sind die Eisflächen oft noch nicht dick genug um ausreichend tragfähig zu sein.

Darum weißt der Landesanglerverband Thüringen e.V. ausdrücklich alle Anglerinnen und Angler darauf hin, dass das Betreten von Eisflächen auf Gewässern mit erheblichen, oft unterschätzten Gefahren verbunden ist. Wir raten das Betreten von Eisflächen aktuell zu unterlassen.

Jeden Winter brechen Kinder und Erwachsene auf Eisflächen ein. Eine Person kann sich in der Regel bei diesen niedrigen Temperaturen nur maximal drei Minuten über Wasser halten. Kinder haben bereits nach zwei Minuten im Wasser kaum noch eine Überlebenschance.

Auch sind Hinweise von Gewässereigentümern in den Medien oder Ausschilderungen an den Gewässern, welche das Betreten von Eisflächen verbieten, zu berücksichtigen.

Wie dick muss das Eis sein, damit es trägt?

Bevor Gewässer freigegeben werden, muss das Eis auf stehenden Gewässern mindestens

  • 15 Zentimeter dick sein, auf fließenden Gewässern sogar 20 Zentimeter. Dazu sind über mehrere Wochen zweistellige Minusgrade erforderlich.
  • Dunkles, transparentes Eis (Schwarzeis) ist meist sehr kompakt und tragfähig, weißes oder milchiges Eis hingegen ist deutlich weniger stabil.
  • Bei milchigem Eis ist oft die doppelte Dicke nötig, um dieselbe Tragkraft wie bei Schwarzeis zu erreichen.


Bitte beachten. – Schnee wirkt auf dem Eis übrigens wie eine Isolationsschicht und verhindert, dass die Kälte in das Eis eindringt. Zudem verdeckt der Schnee gefährliche Risse oder dünne Stellen im Eis.

Eine besondere Gefährdung besteht auf sämtlichen Gewässern, welche Pegelschwankungen oder Strömungseinflüssen unterliegen. Dazu gehören unter anderem auch Talsperren und Speicher.

Durch Pegeländerungen, Strömungen, Sonneneinstrahlung, unterschiedliche Wassertiefen sowie Zuflüsse kann das Eis von unten her ausdünnen oder aufbrechen, ohne dass dies an der Oberfläche erkennbar ist. Selbst geschlossene Eisflächen können daher jederzeit, selbst unter geringer Belastung, einbrechen.

Wie bereits aufgeführt, stellt ein Sturz ins eiskalte Wasser eine akute Lebensgefahr dar. Zudem ist eine Rettung auf instabilem Eis oftmals nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.

Wir möchten auch darauf hinweisen, dass wer eine nicht freigegebene Eisfläche betritt, auf eigene Gefahr handelt und in der Regel bei Rettungseinsätzen die Kosten für die Bergung zu tragen hat.

Wichtige Handlungshinweise um sich nicht zu gefährden bzw. Leben zu retten

Worauf sollten Sie achten?

Wenn Eis bricht, geschieht dies oft schlagartig und großflächig. Wenn es also unter ihren Füßen knackt und knistert oder sich schon Risse bilden, sollten sie sich sofort flach hinlegen, um das Gewicht zu verteilen. Dann robben sie langsam Richtung Ufer.

Was tun, wenn Sie eingebrochen sind?

Wenn sie einbrechen, sollten sie so schnell es geht die Arme ausbreiten, um ein Untertauchen zu verhindern.
Brechen sie dann das Eis in der Richtung, aus der sie gekommen sind, so lange ab, bis es wieder dicker wird. Versuchen sie dann sich auf die Eisoberfläche zu rollen und zurück zu kriechen.

Wichtig. – Wenn sie sich befreien konnten, ziehen sie so schnell es geht die nasse Kleidung aus und wickeln sie sich in eine warme Decke ein.

Wie ist zu handeln, wenn jemand eingebrochen ist?

  • Setzt so schnell es geht einen Notruf 112 ab und rufen sie laut um Hilfe, damit sie ggf. Helfer vor Ort unterstützen können.
  • Geben sie den genauen Standort an und beschreiben sie die Situation.
  • Am besten, sie sprechen mit der eingebrochenen Person, um sie zu beruhigen.
  • Panik kann zu kraftzehrenden Bewegungen führen, die das Eis weiter brechen lassen.

Bitte versuchen sie nie, eine Person an der Hand aus dem Loch herauszuziehen. Es besteht die Gefahr, dass sie selbst in das Eisloch gezogen werden.

Nähern sie sich der Einbruchstelle niemals stehend, sondern verteilen sie ihr Körpergewicht auf eine möglichst große Fläche. Am besten ist eine Unterlage, wie ein breites Brett, eine Leiter oder ein Schlitten.

Sie können auch lange Gegenstände wie Äste, Stangen, Schals, Abschleppseile oder eine Leiter zum Herausziehen verwenden.

Wichtig! – Nach der Rettung müssen die Personen unbedingt waagerecht liegen. Wenn ein stark unterkühlter Mensch plötzlich aufrecht hingestellt wird, fließt das kalte Blut aus den Extremitäten zum Herzen und kann zum Herzstillstand führen. Diesen Effekt nennt man auch Afterdrop.

Vielleicht klingen unsere Handlungshinweise für einige banal, doch sie können Leben retten!

Der Landesanglerverband Thüringen e.V. appelliert nochmals an alle Anglerinnen und Angler, die eigene Sicherheit sowie die Sicherheit Dritter stets an erste Stelle zu setzen, unsere Hinweise zu berücksichtigen und das Betreten von Eisflächen aktuell unbedingt zu unterlassen.

Wir raten eindringlich von Kontroll- oder Betretungsgängen über gefrorene Gewässer sowie vom Eisangeln ab! 

Ihr Landesanglerverband Thüringen e.V.

Steueränderungsgesetz: wichtige Verbesserungen für das Ehrenamt 2026

Steueränderungsgesetz: wichtige Verbesserungen für das Ehrenamt 2026

Das Steueränderungsgesetzes wurde durch den Bundesrat verabschiedet und bringt für Ehrenamtler wichtige Verbesserungen ab 1. Januar 2026

Sehr geehrter Vorstand,
liebe Mitglieder,

auf Grund zahlreicher steuerlicher Änderungen im Jahr 2026, auch für steuerbegünstigte Körperschaften (Vereine) haben wir diese für Sie in übersichtlicher Form zusammengestellt.

Grundsätzlich sind diese Änderungen für unsere Vereine positiv. Sie verfolgen das Ziel, ehrenamtliches, gemeinnütziges Engagement zu fördern, die Bürokratie abzubauen und die finanziellen Spielräume zu verbessern. 

Nachfolgend die wichtigsten Verbesserungen:

Ehrenamtspauschale
Für Tätigkeiten in Vereinen oder Organisationen, die nach § 52 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind, galt bisher eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von bis zu 840,00 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wurde nunmehr auf bis zu 960,00 Euro pro Jahr angehoben.

Übungsleiterpauschale
Auch die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) erhöhte sich für Betreuer, Ausbilder und Trainer von bisher 3.000,00 Euro auf bis zu 3.300,00 Euro pro Jahr.

Ausweitung des Haftungsprivilegs
Die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche des Vereins und deren Mitglieder wurde von 840,00 Euro auf nunmehr 3.300,00 Euro jährlich angehoben. Die Haftungsprivilegierung für ehrenamtlich Tätige gilt nun einheitlich bis zu einer Einnahmengrenze von 3.300 Euro. Damit entsteht mehr Rechtssicherheit und das persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht wird deutlich gemindert.

Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung gemeinnütziger Organisationen
Weiterhin bleiben steuerbegünstigte Körperschaften (Vereine) verpflichtet, ihre Einnahmen, wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse aus wirtschaftlicher Tätigkeit oder Vermögensverwaltung grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

Diese sogenannte „zeitnahe Mittelverwendung“ ist verbunden mit einem detaillierten Mittelverwendungsnachweis, welcher oft einen erheblichen Bürokratieaufwand bedeutet. Um diesen insbesondere für kleinere Organisationen/ Vereine zu verringern, wurde die bisherige Freigrenze von unter 45.000 Euro Jahreseinnahmen, unterhalb derer die Pflicht zum Mittelverwendungsnachweis nicht besteht, deutlich angehoben. Nunmehr gilt eine Freigrenze von 100.000,000 Euro Jahreseinnahmen, was nicht nur den Bürokratieaufwand senkt, sondern auch die Bildung von Rücklagen erleichtert und damit mehr finanziellen Spielraum schafft.

Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt
Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 3 AO) steigt von 45.000,00 auf 50.000,00 Euro Umsatz pro Jahr. Das heißt für kleinere Vereine, dass sie grundsätzlich von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Einnahmen des Vereins aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich 50.000,00 Euro nicht übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Erst oberhalb dieser Grenze werden Körperschaft- und Gewerbesteuer fällig.

Da die Einnahmen von Vereinen je nach Herkunft steuerlich unterschiedlich behandelt werden, ist es in diesem Fall wichtig, dass der Verein im Rahmen seiner Buchhaltung diese dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb richtig zugeordnet.

Weitere Änderungen seit Jahresbeginn:

Erhöhung der Entfernungspauschale – Ab dem 1. Januar 2026 beträgt diese einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer, dies vom ersten Kilometer an. Die Neuregelung gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.  

Der Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro pro Stunde (bisher: 12,82 Euro). Die Minijob-Grenze steigt auf 603,00 Euro (bisher: von 556,00 Euro).

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wird von 19 % auf 7 % reduziert.

Abschließend möchten wir noch einmal auf das Ehrenamtspaket des Freistaates Thüringen hinweisen. Die Landesregierung hat ein eigenes Ehrenamtsministerium geschaffen und mit dem Thüringer Ehrenamtsgesetz bereits konkrete Verbesserungen umgesetzt – darunter die Abschaffung der GEMA-Gebühren für Vereine sowie neue und ausgeweitete Förderprogramme.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
https://www.thueringer-ehrenamtsstiftung.de

Für eventuell weitergehende Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen ein gesundes, erfolgreiches und vor allem friedliches Jahr 2026 sowie eine erlebnisreiche Angelsaison.

Mit freundlichen Grüßen und einem
kräftigen Petri Heil

André Pleikies
Geschäftsführer